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Einzelne Auslegungen zur HOAI 2009 - Teil 2 - War das der Wille des Verordnungsgebers?

Bei der täglichen Arbeit mit der neuen Fassung der HOAI bin ich des öfteren über Ungereimtheiten gestolpert. Nachfolgend habe ich für einige hiervon eine Auslegung aus Sicht eines Honorarsachverständigen vorgenommen, welche in loser Folge an dieser Stelle veröffentlicht werden sollen.

2.) Ist der Umbauzuschlag auch auf Besonderen Leistungen aus der Anlage 2 anzuwenden?
Der §35 Abs.1 sieht den Zuschlag für 

         ... Leistungen bei Umbauten und Modernisierungen ...

vor. Eine Eingrenzung auf bestimmte Leistungen wurde vom Verordnungsgeber nicht vorgesehen. Nach §3 Abs.2 sind

(2) Leistungen, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung eines Auftrags im Allgemeinen erforderlich sind, in Leistungsbildern erfasst.
Andere Leistungen, die durch eine Änderung des Leistungsziels, des Leistungsumfangs,
einer Änderung des Leistungsablaufs oder anderer Anordnungen des Auftraggebers
erforderlich werden, sind von den Leistungsbildern nicht erfasst ...
(3) Besondere Leistungen sind in der Anlage 2 aufgeführt, ...

Es stellt sich also durchaus die Frage, für welche Leistungen der Zuschlag nach §35 HOAI gelten soll?
• Sind unter dem Begriff Leistungen nur die früheren Grundleistungen zu verstehen?
• Oder auch die (anderen) Leistungen nach §3 Abs.2 Satz 2?
• Gilt der Zuschlag auch für die Besondere Leistung der örtlichen Bauüberwachung?

Gerade der letzte Punkt dürfte für die Objektplanern von Ingenieurbauwerken von großer Bedeutung sein. Der §59 HOAI (a.F.) sah

     eine Erhöhung der Honorare für die Grundleistungen nach § 55 und für die örtliche
      Bauüberwachung nach § 57 um einen Vomhundertsatz

vor. Die Leistungen der örtlichen Bauüberwachung stellen nach der neuen HOAI nunmehr eine Besondere Leistung nach Anlage 2 der HOAI dar. Wenn der Zuschlag nach §35 HOAI nicht generell auch auf die Besonderen Leistungen anzuwenden ist, muss dies bei der Honorarvereinbarung berücksichtigt werden.

In diesem Zusammenhang muss auch noch erwähnt werden, dass die örtliche Bauüberwachung in §57 Abs. 2 HOAI (a.F.) mit einem Honorar prozentual den anrechenbaren Kosten vereinbart werden konnte. Bei diesen anrechenbaren Kosten wurde jedoch noch die vorhandene Bausubstanz nach §10 Abs.3a HOAI (a.F.) mit berücksichtigt. Diese Berücksichtigung findet nunmehr nur noch in dem Zuschlag nach §35 HOAI statt.

Um die von Verordnungsgeber versprochene Honorarerhöhung von 10% überhaupt zu erreichen, sollte bei der Honorarvereinbarung für die örtliche Bauüberwachung der Empfehlung des Verordnungsgebers gefolgt werden. 

     Das Honorar für die örtliche Bauüberwachung kann mit 2,3 bis 3,5 v.H. der
      anrechenbaren Kosten nach §41 vereinbart werden.

Die Vereinbarung sollte jedoch noch um folgenden klarstellenden Zusatz ergänzt werden: 

    Der Zuschlag nach §35 gilt gleichermaßen für die örtliche Bauüberwachung.

Wie versprochen, werde ich Sie an dieser Stelle weiterhin über alles im Zusammenhang mit der HOAI 2009 informieren.

Dipl. Ing. (FH) Heinz Simmendinger
Sachverständiger für Architekten- und Ingenieurhonorare
www.HOAI-Gutachter.de