Bei der täglichen Arbeit mit der neuen Fassung der HOAI bin ich des öfteren über Ungereimtheiten gestolpert. Nachfolgend habe ich für einige hiervon eine Auslegung aus Sicht eines Honorarsachverständigen vorgenommen, welche in loser Folge an dieser Stelle veröffentlicht werden sollen.
5.) Die Vergütung für Leistungen der Verfahrens- und Prozesstechnik
Die Leistungen für die Verfahrens- und Prozesstechnik, welche durch den Objektplaner des Ingenieurbauwerks erbracht wurden, mussten in der Vergangenheit nach §55 Abs.4 Satz 2 HOAI (a.F.) abgerechnet werden.
Wird die Planung von Anlagen der Verfahrens- und Prozeßtechnik für die in Satz 1 genannten Ingenieurbauwerke an den Auftragnehmer übertragen, dem auch Grundleistungen für diese Ingenieurbauwerke in Auftrag gegeben sind, so kann für diese Leistungen ein Honorar frei vereinbart werden.
Wird ein Honorar nach Satz 2 nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen.
Die Möglichkeit der freien Vereinbarung wurde von den Vertragsparteien in der Vergangenheit zumeist dahingehend genutzt, dass hierfür
• eine Honorierung über den Zuschlagsfaktor nach RBBau 1 bzw. RifT 2, oder
• eine Vergütung als Anlagengruppe der Technischen Ausrüstung nach Teil IX HOAI (a.F.)
vereinbart wurde 3. Diese Möglichkeit sah auch der Verordnungsgeber in der amtlichen Begründung vor.
Die neue HOAI hat die Vorschrift des §55 Abs.4 Satz 2 HOAI (a.F.) jedoch nicht so übernommen. Die neue HOAI sieht für die Honorierung dieser Leistungen nunmehr die Vergütung über die Fachplanung der Technischen Ausrüstung vor. §51 Abs.2 Nr.7 sieht nunmehr eine Anlagengruppe 7
nutzungsspezifische Anlagen, einschl. maschinen- und elektrotechnischen Anlagen in Ingenieurbauwerken
vor. Unter der Anlagengruppe 7 ist die Kostengruppe 470 der DIN 276 im Teil 4 4 zu verstehen 5:
KG 470 Verfahrenstechnische Anlagen Insbesondere Anlagen für infrastrukturelle Verfahren wie Wassergewinnung, Abwasserbehandlung und -entsorgung, Reststoff- und Abfallbehandlung und -entsorgung.
Gleichzeitig hat der Verordnungsgeber in Anlage 2 zur HOAI unter Punkt 2.8.5 die Besondere Leistung bei der Ausführungsplanung
Planen von Anlagen der Verfahrens- und Prozesstechnik für Ingenieurbauwerke gemäß §40 Nr. 1-3 und 5, die dem AN übertragen werden, der auch die Grundleistungen für die jeweiligen Ingenieurbauwerke erbringt.
aufgeführt. Diese vermeintliche doppelte Nennung stiftet in der Praxis große Verwirrung. Vermutlich wollte der Verordnungsgeber mit dieser Besonderen Leistung in der Leistungsphase 5 jedoch nur den zusätzlichen Koordinierungs- und Integrationsaufwand bei diesen Leistungen erfassen? Dies hätte der Verordnungsgeber jedoch auch unmissverständlicher ausdrücken können.
Wie versprochen, werde ich Sie an dieser Stelle weiterhin über alles im Zusammenhang mit der HOAI 2009 informieren.
Dipl. Ing. (FH) Heinz Simmendinger
Sachverständiger für Architekten- und Ingenieurhonorare nach HOAI
www.HOAI-Gutachter.de