Bei der täglichen Arbeit mit der neuen Fassung der HOAI bin ich des öfteren über Ungereimtheiten gestolpert. Nachfolgend habe ich für einige hiervon eine Auslegung aus Sicht eines Honorarsachverständigen vorgenommen, welche in loser Folge an dieser Stelle veröffentlicht werden sollen.
4.) Anrechenbarkeit der 400er Kostengruppen bei gleichzeitiger Beauftragung mit der Fachplanung der Technischen Ausrüstung bzw. bei Generalplanern?
Die HOAI sieht in §32 Abs.2 die Anrechenbarkeit der Kostengruppen 400 der DIN 276 auch beim Objektplaner des Gebäudes (aber auch der Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen) für den Fall vor, dass diese Anlagen von ihm nicht fachlich geplant oder er deren Ausführung nicht fachlich überwacht.
(2) Anrechenbar für Leistungen bei Gebäuden und raumbildenden Ausbauten sind auch die Kosten für Technische Anlagen, die der Auftragnehmer nicht fachlich plant oder deren Ausführung er nicht fachlich überwacht,
1. vollständig bis zu 25 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten und
2. zur Hälfte mit dem 25 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten übersteigenden Betrag.
Für den Fall dass er diese Anlagen auch fachlich plant oder deren Ausführung überwacht, steht dem Auftragnehmer ein Honorar nach Teil 4 Abschnitt 2 für die Fachplanung zu. Entgegen der alten Regelung des §10 Abs.4 HOAI (a.F.) sieht der Verordnungstext für diesen Fall jedoch nicht mehr ausdrücklich die Anrechenbarkeit bei der Objektplanung Gebäude vor 1. Die Formulierung des §10 Abs.4 HOAI (a.F.) sah vor:
(4) Plant der Auftragnehmer die in Satz 1 genannten Gegenstände fachlich und/oder überwacht er fachlich deren Ausführung, so kann für diese Leistungen ein Honorar neben dem Honorar nach Satz 1 vereinbart werden.
Dieser Absatz, insbesondere die Formulierung „neben dem Honorar nach Satz 1“ wurde in der Neufassung der HOAI vom Verordnungsgeber nicht übernommen. Hierauf stützte sich jedoch maßgeblich der Honoraranspruch des Objektplaners. So argumentierte zu Recht das OLG Saarbrücken bei der Frage, ob und inwieweit die Kosten der Gebäudeausrüstung zu den anrechenbaren Kosten der Objektplanung des Gebäudes i.S.d. §10 HOAI gehören 2.
Der hieraus sich ergebende Honoraranspruch steht dem Architekt nach Satz 2 dieser Bestimmung "neben dem Honorar nach Satz 1" auch dann zu, wenn er die angeführte technische Gebäudeausrüstung wie vorliegend fachlich plant und die Vertragsparteien hierfür ein Honorar vereinbaren. Für eine anderweitige Auslegung gibt die insoweit klare und eindeutige Regelung des § 10 Abs.4 HOAI keine Anhaltspunkte.
Sollte der Verordnungsgeber dies so verstanden haben wollen, stellt dies eine deutliche Honorarkürzung für den Fall der gemeinsamen Beauftragung der Objektplanung und Fachplanung Technische Ausrüstung dar. Dem steht jedoch wieder klar die amtliche Begründung zu §32 Abs.2 entgegen, in der durch den Verordnungsgeber der genaue Wortlaut des früheren §10 Abs.4 HOAI (a.F.) wiedergegeben wird. Nach der von Fahrenbruch vertretenen Auffassung sind die Kosten der Technischen Ausrüstung beim Objektplaner nach Abs.2 jedoch trotzdem anrechenbar, auch wenn er diese Anlagen plant 3. Hier bleibt jedoch abzuwarten, wie die Rechtsprechung diese unklare Formulierung des Verordnungsgebers auslegen wird.
Wie versprochen, werde ich Sie an dieser Stelle weiterhin über alles im Zusammenhang mit der HOAI 2009 informieren.
Dipl. Ing. (FH) Heinz Simmendinger
Sachverständiger für Architekten- und Ingenieurhonorare
www.HOAI-Gutachter.de