Bei der täglichen Arbeit mit der neuen Fassung der HOAI bin ich des öfteren über Ungereimtheiten gestolpert. Nachfolgend habe ich für einige hiervon eine Auslegung aus Sicht eines Honorarsachverständigen vorgenommen, welche in loser Folge an dieser Stelle veröffentlicht werden sollen.
6.) Anrechenbare Kosten bei Verkehrsanlagen nach §45 Abs.2 und 3 HOAI?
Bei den Vorschriften zur Vergütung der Leistungen für die Objektplanung der Verkehrsanlagen hat es der Verordnungsgeber nicht nur versäumt, mehr Klarheit und eine einfachere Struktur in die bisherigen Regelungen des §52 Abs.3 und 4 HOAI (a.F.) zu bringen, er hat auch für weitere Verwirrung und Unsicherheit gesorgt.
In §45 Abs.2 der HOAI ist geregelt
(2) Anrechenbar sind für Leistungen der Leistungsphasen 1 bis 7 und 9 der Anlage 12 bei Verkehrsanlagen:
1. die Kosten für Erdarbeiten einschließlich Felsarbeiten bis zu 40 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten nach Absatz 1 und
2. 10 Prozent der Kosten für Ingenieurbauwerke, wenn dem Auftragnehmer nicht gleichzeitig Leistungen nach § 46 für diese Ingenieurbauwerke übertragen werden.
Dies bedeutet für die Objektplanung der Verkehrsanlagen eine Vielzahl von anrechenbaren Kosten:
• anrechenbare Kosten aus der Kostenberechnung nach §45 Abs.1
• sonstige anrechenbare Kosten aus der Kostenberechnung nach §45 Abs.2 Nr.1
• anrechenbare Kosten aus der Kostenberechnung nach §45 Abs.2 Nr.2 für LP 1-7 und 9
• anrechenbare Kosten aus der Kostenberechnung nach §45 Abs.2 Nr.2 für LP 8
In §45 Abs 3 regelt der Verordnungsgeber die Anrechenbarkeit von Straßen mit mehreren durchgehenden Fahrspuren. Hiernach sind die anrechenbaren Kosten der Abs.1 und 2 wiederum je nach Anzahl der Fahrspuren. D.h. die Unzahl der anrechenbaren Kosten muss unter Umständen je nach Anzahl der Fahrspuren nochmals weiter differenziert werden nach:
• anrechenbare Kosten aus der Kostenberechnung nach §45 Abs.3 für LP 1-7 und 9
• anrechenbare Kosten aus der Kostenberechnung nach §45 Abs.3 für LP 8
In dieser Unzahl der anrechenbaren Kosten ist jedoch noch nicht einmal eindeutig geregelt, welche anrechenbare Kosten für die örtliche Bauüberwachung nach Anlage 2 der HOAI zugrunde zu legen ist. Hier gilt klar die freie Vereinbarung, für die der Verordnungsgeber jedoch vorschlägt:
Das Honorar für die örtliche Bauüberwachung kann mit 2,3 bis 3,5 v.H. der anrechenbaren Kosten nach §41 vereinbart werden.
D.h. für die Honorierung der örtlichen Bauüberwachung muss der Objektplaner nochmals anrechenbare Kosten ohne die Besonderheiten des §45 Abs.2 und 3 HOAI ermitteln. Ob hier ebenfalls die Kostenberechnung zugrunde zu legen ist, bleibt unklar? Gleiches, jedoch nicht ganz so gravierend betrifft auch die örtliche Bauüberwachung bei Ingenieurbauwerken.
Abschließend soll noch festgehalten werden, dass nach §45 Abs.2 Nr.2 die „Kosten der Ingenieurbauwerke“ zu 10% anrechenbar sind. Unklar ist, welche Kosten der Verordnungsgeber hierunter verstanden haben wollte?
Klar hingegen dürfte es sich bei dem Verweis in §45 Abs.2 Nr.2 auf den „Auftraggeber, dem nicht gleichzeitig Leistungen nach §46 für diese Ingenieurbauwerke übertragen werden“ um einen redaktionellen Fehler handeln. Gemeint sind hier wohl die Ingenieurleistungen nach §42.
Wie versprochen, werde ich Sie an dieser Stelle weiterhin über alles im Zusammenhang mit der HOAI 2009 informieren.
Dipl. Ing. (FH) Heinz Simmendinger
Sachverständiger für Architekten- und Ingenieurhonorare nach HOAI
http://www.hoai-gutachter.de/