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Abrechnung von zeitlich getrennt durchgeführten Maßnahmen nach §21 HOAI - Auch ohne schriftliche Vereinbarung - Die in der Literatur vielfach genannten 6 Monate sind nicht immer maßgebend

Ausgangssituation

Ein Ingenieurbüro wurde von einem kommunalen Auftraggeber schriftlich mit der Erschließungsplanung eines Baugebietes beauftragt. Im schriftlichen Ingenieurvertrag wurde keine Aussage zu Bauabschnitten getroffen. Von dem Ingenieurbüro sollten die kompletten Leistungen für die

  • Trinkwasserleitungen
  • Abwasserkanalisation
  • und den Straßenbau

für das Baugebiet erbracht werden.

Nach Vorgabe des Auftraggebers wurden die Leistungen bis zur Genehmigungsplanung für das gesamte Baugebiet in einem Zuge erbracht. Die Ausführungsplanung und Vergabe sollte für 3 festgelegte Bauabschnitte des Baugebietes zeitlich versetzt erfolgen.

 

Problem

Das Ingenieurbüro klärte den Auftraggeber darüber auf, dass für diesen Fall eine getrennte Abrechnung nach §21 HOAI vorzunehmen wäre.

§21 Zeitliche Trennung

Wird ein Auftrag, der ein oder mehrere Gebäude umfasst, nicht einheitlich in einem Zuge, sondern abschnittsweise in größeren Zeitabständen ausgeführt, so ist für die das ganze Gebäude oder das ganze Bauvorhaben betreffenden, zusammenhängend durchgeführten Leistungen das anteilige Honorar zu berechnen, das sich nach den gesamten anrechenbaren Kosten ergibt. Das Honorar für die restlichen Leistungen ist jeweils nach den anrechenbaren Kosten der einzelnen Bauabschnitte zu berechnen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Freianlagen und raumbildende Ausbauten.

Der Auftraggeber lehnte dies mit der Begründung ab, dass eine solche Aufteilung vertraglich nicht vereinbart wurde. Zu Recht?

 

Entscheidung

Zunächst ergibt sich die Anwendung des §21 HOAI aus dem Verweis in §52 Abs.8 HOAI

(8) Die §§ 20 bis 22 und 32 gelten sinngemäß; § 23 gilt sinngemäß für Ingenieurbauwerke nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 5.

Eine schriftliche Vereinbarung ist vom Verordnungsgeber nicht gefordert. Dies ist in zwischen den Kommentatoren unstrittig. So führt stellvertretend Locher/ Koeble Frik aus 1:

Das erhöhte Honorar nach §21 kann auch dann in Anspruch genommen werden, wenn dies zwischen den Parteien nicht ausdrücklich vereinbart wurde.

Zu dem Verweis zu §52 Abs.8 führe ich in Locher/ Koeble/ Frik ausführlich aus 2:

Wird ein Auftrag nicht in einem Zuge, sondern zeitlich getrennt in mehreren Abschnitten ausgeführt, so sieht § 21 dafür eine Erhöhung des Honorars vor (siehe hierzu Kommentierung zu § 21).

Die zeitliche Trennung kann aber bereits dadurch erfolgen, dass zwischen dem Abruf zweier Auftragsabschnitte ein längerer Zeitraum liegt. Bereits hier kann der Auftragnehmer nicht in einem Zuge arbeiten, sondern muss seine Leistung zeitlich getrennt erbringen (so auch Enseleit/Osenbrück, HOAI Praxis, S. 69).

Was ein längerer Zeitraum ist, muss Einzelfallbezogen betrachtet werden. Bei kleineren Maßnahmen können dies bereits wenige Wochen sein. Auf keinen Fall kann pauschal auf die in vielen Kommentaren zitierten 6 Monate zurück gegriffen werden. Jochem schlägt 25 % der angesetzten oder üblichen Bearbeitungszeit als Richtwert an. Dem kann bezogen auf die Leistungsphase zugestimmt werden. Bei Vorhaben im Bereich der Siedlungswasserwirtschaft findet § 21 wie folgt beispielhaft Anwendung :

– Die Sanierung eines schadhaften Abwassernetzes wird in Auftrag gegeben, die Sanierung wird jedoch in Abschnitten über mehrere Jahre durchgeführt

– Ein größeres Neubaugebiet wird nicht in einem Zuge, sondern in mehreren Abschnitten, zeitlich versetzt gebaut

Werden die Leistungsphasen 1−4 am Beispiel der Baugebietserschließung zusammenhängend ausgeführt, und anschließend für den Bauabschnitt 1 die Leistungsphase ab 5 ausgeführt, sind die einzelnen Bauabschnitte mit den jeweiligen anrechenbaren Kosten getrennt abzurechnen, wenn die einzelnen Leistungsphasen um mehr als 25 % versetzt voneinander ausgeführt werden.

In dem obigen Beispiel wird die Leistungsphase 1−4 für das gesamte Baugebiet zusammengefasst berechnet. Das Honorar für die Leistungsphase 5−7 wird für den Bauabschnitt 1 und 2 mit den jeweiligen anrechenbaren Kosten getrennt berechnet. Die Leistungsphase 8 wird wieder für das gesamte Baugebiet zusammengefasst berechnet.

Diese Betrachtung ist für jedes eigenständige Objekt (Straßenbau, Kanalisation) durchzuführen.

Liegt kein einheitlicher Auftrag vor, sondern werden die einzelnen Abschnitte jeweils einzeln beauftragt, so hat dies zur Folge, dass § 52 Abs. 8 i. V. mit § 21 keine Anwendung findet. Der Ingenieur ist berechtigt, jeden Abschnitt einzeln abzurechnen (OLG Nürnberg, Urteil vom 20. 01. 2005, Az : 4 U 2656/02). Dies dürfte auch für die in kommunalen Vertragsmustern vorgesehene stufenweise und abschnittsweise Beauftragung zutreffen.

Dem ist nichts hinzuzufügen.

 

Dipl. Ing. (FH) Heinz Simmendinger
Sachverständiger für Architekten- und Ingenieurhonorare
www.HOAI-Gutachter.de

  1. Locher/Koeble/Frik, 9. Auflage 2005, Kommentar zu §21 Rdn.7 ebenso Korbion/Mantscheff/Vygen, 6. Auflage 2004, Kommentar zu §21 Rdn.1
  2. Locher/Koeble/Frik, 9. Auflage 2005, Kommentar zu §52 Rdn.14