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Die Bedarfsermittlung im Bauwesen, DIN 18205 - Zumeist noch unbekannt

Ausgangssituation

Durch den Gemeinderat einer Kommune wurde beschlossen, ein Architekturbüro mit der erforderlichen Schaffung neuer Kindergartenplätze zu beauftragen. Auf dieser Grundlage beauftragte die Kommune das Architekturbüro mit der Objektplanung entsprechend §15 HOAI.

Eine genaue Vorstellung, in welcher Form der zusätzliche Kindergartenplatz geschaffen werden soll, hatte der Auftraggeber nicht. Dies sollte durch das Büro im Rahmen der Grundlagenermittlung geklärt werden.

Zur Diskussion standen

  • der Neubau eines zusätzlichen Kindergartens auf einem freien Grundstück der Kommune
  • oder die Erweiterung zweier bzw. dreier bestehender Kindergärten
  • oder der Abriss eines bestehenden Gebäudes und einem anschließenden Neubau

Das Architekturbüro untersuchte diese Möglichkeiten stellte in einer Untersuchung die einzelnen Möglichkeiten mit Vor- und Nachteilen gegenüber, und bezifferte die ungefähren Kosten für die einzelnen Lösungen.

Eine separate schriftliche Honorarvereinbarung für diese Leistungen wurde nicht getroffen.

 

Problem

Da der Aufwand für diese Untersuchung einen hohen Arbeitaufwand verursachte, stellte das Architekturbüro diese Leistungen nach Stundenaufwand mit den Mindestsätzen des §6 HOAI in Rechnung.

Der Auftraggeber verweigerte die Zahlung mit der Begründung, es handele sich bei diesen Leistungen um geschuldete Grundleistungen des §15 HOAI. Sollten diese Leistungen wider Erwarten keine Grundleistungen darstellen, würde es sich bei diesen Leistungen um Besondere Leistungen handeln. Und auch dann stehe dem Auftragnehmer kein Honorar zu, da entsprechend §5 Abs.4 HOAI ein Honorar für Besondere Leistungen nur berechnet werden darf, wenn dieses schriftlich vereinbart wurde.

Auftraggeber und Auftragnehmer wenden sich mit dieser Fragestellung an mich. Wer hat Recht?

 

Entscheidung

Keiner der beiden. Bei den Leistungen handelt es sich weder um Grundleistungen des §15 HOAI, noch um Besondere Leistungen nach §5 Abs.4 HOAI.

Diese Leistungen sind vor der eigentlichen Objektplanung, welche in §15 der HOAI geregelt sind, angesiedelt. Die Objektplanung beginnt erst, wenn das konkrete Objekt, welches geplant werden soll, feststeht.

Bei den Leistungen, welche vorliegend vom Architekturbüro erbracht wurden, handelt es sich um Leistungen der Bedarfsplanung, welche in der DIN 18205 beschrieben sind. Diese bereits 1996 veröffentlichte DIN ist nur leider in der Praxis weitgehend unbekannt.

Als Folge erbringen viele Auftragnehmer diese Leistungen kostenfrei mit. Dabei ist im Vorwort bzw. der Einleitung der DIN 18205 eindeutig beschrieben:

In Deutschland ist bisher die Aufmerksamkeit für diese Frühphase von Bauplanungsprozessen gering. Da aber jeder Bauprojekt diese Phase - wenn auch noch so unzureichend gehandhabt - durchläuft, und da in dieser Phase die Weichen für für alle späteren Ereignisse gestellt werden ...

Weiter beschreibt die DIN 18205:

Wie Bedarfsplanung derzeit praktiziert wird und von wem, ist weitgehend dem Einzelfall überlassen. Eine berufsrechtliche Regelung wie eine gesetzliche Ordnung der Honorare gibt es hierfür nicht.

Auf jeden Fall liegt die Bedarfsplanung im Verantwortungsbereich des Bauherrn, gleich wie er ihr gerecht wird. Er kann damit Bedarfsplaner, Architekten oder Ingenieure beauftragen.

Auf keinen Fall ist die Bedarfsplanung durch die Grundlagenermittlung der Planer abgedeckt, sondern ist Aufgabe des Bauherrn.

Entsprechend sind diese Leistungen weder Grundleistungen noch Besondere Leistungen. Es sind eigenständige, nicht in der HOAI preisrechtlich verordnete Leistungen. Für diese Leistungen sind die Formvorschriften der HOAI nicht anwendbar, demzufolge bedarf es für diese Leistungen auch keiner schriftlichen Honorarvereinbarung. Für deren Honorierung gelten ausschließlich die Regelungen des BGB.

BGB § 632 Vergütung

(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werkes den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.

(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.

Lässt sich keine übliche Vergütung feststellen, steht dem Auftragnehmer im Rahmen billigen Ermessens ein Bestimmungsrecht zu.

BGB § 316 Bestimmung der Gegenleistung

Ist der Umfang der für eine Leistung versprochenen Gegenleistung nicht bestimmt, so steht die Bestimmung im Zweifel demjenigen Teil zu, welcher die Gegenleistung zu fordern hat.

In der Regel wird die Vergütung dann als Zeithonorar zu ermitteln sein. Allerdings nicht zwingend nach den Stundensätzen des §6 Abs.2 der HOAI! Löffelmann/Fleischmann (Architektenrecht, 4. und 5. Auflage) nennen hierfür folgende Stundensätze als angemessene Vergütung.

Für den Auftragnehmer 100,-- bis 220,-- €

Für technische und wirtschaftliche Mitarbeiter 80,-- bis 140,-- €

Für technische Zeichner 60,-- bis 90,-- €

 

Dipl. Ing. (FH) Heinz Simmendinger
Sachverständiger für Architekten- und Ingenieurhonorare
www.HOAI-Gutachter.de