Bei Objekten mit engem baulichen oder technischen Zusammenhang ist der Grundsatz der Objekttrennung nach §11 Abs.1 Satz 1 HOAI nicht immer direkt anwendbar. Der Grund liegt vielfach bereits in der schlechten Trennbarkeit der Kosten begründet. Nachfolgender Beitrag soll aufzeigen, wie in solchen Fällen alternativ vorgegangen werden kann.
Gerade bei Bauvorhaben mit engem baulichen oder technischem Zusammenhang bereitet die Anwendung des Objekttrennungsgrundsatzes nach §11 Abs.1 Satz 1 HOAI oftmals enorme Schwierigkeiten. Nachfolgend soll dies an einem Beispiel einer selbständigen Tiefgarage (TG) mit darüber liegender Kindertagertagesstätte (KiTa) veranschaulicht werden.
Getrennte Honorarermittlung
Nach dem Grundsatz der Objekttrennung des §11 Abs.1 Satz 1 HOAI stellt unstrittig die selbständige Tiefgarage (TG) und die Kindertagesstätte (KiTa) jeweils eigenständige Objekte dar. Zumal in diesem Fall die TG für den Betrieb der KiTa überhaupt nicht erforderlich ist. Die TG stellt ein eigenständig genutztes Bauvorhaben dar. Bei den Objektplanungen TG und KiTa kann die Objekttrennung noch recht einfach durchgeführt werden. Schwieriger wird es bei den Fachplanungen.
Ausnahmefall
Bei den Fachplanungen kann der Grundsatz der Objekttrennung nach §11 Abs.1 Satz 1 HOAI in solchen Fällen nicht ohne Probleme angewandt werden. Teilweise kann ein Fall des §11 Abs.1 Satz 2 HOAI vorliegen, oder die beiden Objekte sind seitens der Fachplanungen so eng miteinander verbunden, das eine Trennung der Kosten kaum vorgenommen werden kann.
Die zusammengefasste Honorarermittlung
In solchen Fällen kann die zusammengefasste Honorarermittlung wie in Locher/Koeble/Frik (10. Auflage 2009, §40 Rdn.47) beschrieben einen gangbaren Weg darstellen:
„Generell ist bei diesen Sonderfällen zu berücksichtigen, dass die Schwierigkeit der Planung für ein zusammengesetztes Bauwerke durchweg höher ist, als für das einzeln und unabhängig zu planende Bauwerk. In der Regel wird man deshalb davon aus- gehen können, dass die Zusammenfassung verschiedener Einzelobjekte zu einem technisch integrierten Bauwerk die Einstufung in eine höhere Honorarzone als bei Einzelbewertung erfordert.“
Honorarermittlung
Ein Vergleich an dem Beispiel der KiTa und TG bestätigt diese Vorgehensweise.
TG: | KG 300 | Baukonstruktion | 500.000,00 € |
KG 410 | Technische Ausrüstung AG1 | 10.000,00 € | |
KG 420 | Technische Ausrüstung AG2 | 10.000,00 € | |
KG 430 | Technische Ausrüstung AG3 | 10.000,00 € | |
KG 440 | Technische Ausrüstung AG4 | 10.000,00 € | |
KiTa: | KG 300 | Baukonstruktion | 300.000,00 € |
KG 410 | Technische Ausrüstung AG1 | 20.000,00 € | |
KG 420 | Technische Ausrüstung AG2 | 25.000,00 € | |
KG 430 | Technische Ausrüstung AG3 | 20.000,00 € | |
KG 440 | Technische Ausrüstung AG4 | 15.000,00 € | |
KG 450 | Technische Ausrüstung AG5 | 7.000,00 € |
Getrennte Honorarermittlung:
Tiefgarage | 62.042,58 € |
Tragwerksplanung | 29.014,33 € |
Technische Ausrüstung AG1 | 4.260,67 € |
Technische Ausrüstung AG2 | 4.260,67 € |
Technische Ausrüstung AG3 | 4.260,67 € |
Technische Ausrüstung AG4 | 4.260,67 € |
Kindertagesstätte | 48.042,57 € |
Tragwerksplanung | 19.955,79 € |
Technische Ausrüstung AG1 | 7.349,51 € |
Technische Ausrüstung AG2 | 8.792,17 € |
Technische Ausrüstung AG3 | 7.349,51 € |
Technische Ausrüstung AG4 | 5.848,02 € |
Technische Ausrüstung AG5 | 3.213,55 € |
Summe: | 208.650,71 € |
Zusammengefasste Honorarermittlung:
Tiefgarage | 62.042,58 € |
Kindertagesstätte | 48.042,57 € |
Tragwerksplanung (KiTa und TG) | 51.216,13 € |
Technische Ausrüstung AG1 (KiTa und TG) | 12.179,40 € |
Technische Ausrüstung AG2 (KiTa und TG) | 13.776,82 € |
Technische Ausrüstung AG3 (KiTa und TG) | 12.179,40 € |
Technische Ausrüstung AG4 (KiTa und TG) | 10.497,71 € |
Technische Ausrüstung AG5 | 3.213,55 € |
Summe: | 213.148,16 € |
Eine getrennte bzw. eine alternativ zusammengefasste Honorarermittlung (mit der Erhöhung um eine Honorarzone bzw. der Erhöhung des Honorarsatzes) führt zu vergleichbaren Ergebnissen.
Wie versprochen, werde ich Sie an dieser Stelle weiterhin über alles im Zusammenhang mit der HOAI 2009 informieren.
Dipl. Ing. (FH) Heinz Simmendinger
Sachverständiger für Architekten- und Ingenieurhonorare
www.HOAI-Gutachter.de