Viele Planungsbüros haben in den bestehenden Verträgen einen Passus der zur Anwendung der HOAI 2009 auch bei laufenden Verträgen berechtigt.
Wie die Praxis zeigt, haben viele Planungsbüros in ihren bestehenden Planungsverträgen eine Schlussvereinbarung aufgenommen, die in etwa wie folgt lautet:
Überleitungsvereinbarung
Bei Inkrafttreten einer neuen HOAI gilt für die noch nicht erbrachten Leistungen die sinngemäße Honorierung nach der HOAI als vereinbart.
Eine solche Vereinbarung hat sich in der Vergangenheit als besonders sinnvoll bei Bauvorhaben mit längerer Planungs- und Bauzeit erwiesen. Hiermit konnten bei langlaufende Planungsverträgen Honorarerhöhung durch eine Novellierung der Honorarordnung berücksichtigt werden.
Die neue HOAI 2009 enthält nun allerdings in §55 auch eine neue Übergangsvorschrift.
§55 Übergangsvorschrift
Die Verordnung gilt nicht für Leistungen, die vor ihrem Inkrafttreten vertraglich vereinbart wurden; insoweit bleiben die bisherigen Vorschriften anwendbar.
Damit ist vom Verordnungsgeber geregelt, dass bestehende Planungsverträge nicht nach der HOAI 2009 abgerechnet werden. Für bestehende Planungsverträge ohne eine solche o.g. Überleitungsvereinbarung ist damit die Rechtslage klar vorgegeben.
Was ist jedoch mit den bestehenden Verträgen, welche sinngemäß die o.g. Überleitungsvereinbarung als Individualvereinbarung in die Honorarvereinbarung mit aufgenommen haben? Und wie die Praxis zeigt, sind das nicht unbedingt wenige?
Für diese bestehenden Verträge gibt es zwei empfohlene Vorgehensweisen:
1) Die Anwendung der alten HOAI bleibt weiterhin bestehen. Jedoch die Honorar der Honorartafeln werden analog zur neuen HOAI 2009 um 10 % erhöht. Gleiches gilt für die örtliche Bauüberwachung nach §57 HOAI alt.
2) Für die noch nicht abgeschlossenen Leistungen findet die neue HOAI sinngemäß Anwendung. Da durch die Novellierung der HOAI sich jedoch einige grundlegende Veränderungen ergeben haben, ist zur Klarstellung hier eine schriftliche Vereinbarung unbedingt anzuraten. In dieser sollten die Honorarparameter bei der sinngemäßen Anwendung der neuen HOAI festgelegt werden.
Die aufwendigere zweite Möglichkeit empfiehlt sich vor allem bei bestehenden Verträgen über Bauvorhaben mit hohem Anteil an technischer Ausrüstung. Für diese Bauwerke ergibt sich bei der Fachplanung zumeist ein deutlich höheres Honorar.
Weiterhin besteht natürlich die Möglichkeit, die Anwendung der alten HOAI auch für die weitere Honorarermittlung beizubehalten.
Ich hoffe Ihnen mit dieser Information weitergeholfen zu haben, und werde Sie an dieser Stelle wie gewohnt in allen Fragen zur neuen HOAI auf dem Laufenden halten.
Dipl. Ing. (FH) Heinz Simmendinger
Sachverständiger für Architekten- und Ingenieurhonorare
www.HOAI-Gutachter.de