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Titel:     
 

 
Kurzfassung:     
 
Wer Subunternehmer (Sub) mit Bauleistungen beauftragt, kann als Auftraggeber schnell selbst in Anspruch genommen werden, wenn Vertragspartner ihren Pflichten gegenüber Arbeitnehmern, Sozialversicherungsträgern und der Berufsgenossenschaft (BG) nicht nachkommen. Bisher war unklar, ob die Haftung für Sozialversicherungsbeiträge und die für Beiträge zur Berufsgenossenschaft auf den gleichen oder anderen Grundsätzen beruhen. Das Bundessozialgericht (BSG) hat jetzt Klarheit geschaffen.
 
Erschienen in:     UnternehmerBrief Bauwirtschaft (2008), Heft 7
 
Seite/n:     14
 
Sprache der Veröffentlichung:     Deutsch



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