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Kurzfassung: | Fischt der Prüfer des Finanzamts eine Eingangsrechnung aus der Buchhaltung eines Bauunternehmers und stellt fest, dass der Rechnungsaussteller gar kein Unternehmer war oder dass er eine falsche Adresse angegeben hat, war der Vorsteuerabzug bisher verloren. Die Betonung liegt hier jedoch auf dem Wörtchen “war”: Denn die Richter des Finanzgerichts (FG) Münster zeigten dem Finanzamt nun die rote Karte. Konnte der Rechnungsempfänger nicht erkennen, dass er einem betrügerischen Rechnungsaussteller aufgesessen ist, darf an dem Vorsteuerabzug nachträglich nicht gerüttelt werden (FG Münster, Beschluss v. 12.12.2013, Az. 5 V 1934/13 U). |
Erschienen in: | UnternehmerBrief Bauwirtschaft 37 (2014), Heft 3 |
Seite/n: | 17 |
Sprache der Veröffentlichung: | Deutsch |
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