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Kurzfassung: | Zusatzleistungen (Sonderwünsche), die ein Bauträger außerhalb des Notarvertrags an den Käufer erbringt und die allein dazu dienen, das Objekt nach den Wünschen des Käufers höherwertig auszustatten, können nach § 4 Nummer 9 Buchstabe a Umsatzsteuergesetz (UStG) umsatzsteuerfrei sein. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) zugunsten der Bauträger entschieden. |
Erschienen in: | UnternehmerBrief Bauwirtschaft (2008), Heft 6 |
Seite/n: | 6 |
Sprache der Veröffentlichung: | Deutsch |
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