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Kurzfassung: | Wenn zwangsbedingte Zugspannungen auftreten können, ist zur Gewährleistung der Gebrauchstauglichkeit und Dauerhaftigkeit wie bisher nach DIN 1045 (Ausgabe 7.88), Abschnitt 17.6, auch weiterhin nach DIN 1045-1 (2001-07), Abschnitt 11.2, die sich einstellende Rißbreite in Abhängigkeit vom Verwendungszweck und den Beanspruchungen bzw. Umweltbedingungen des Bauwerkes zu begrenzen.
Die Einhaltung einer vorgegebenen Rißbreite nimmt innerhalb der Nachweise zur Gebrauchstauglichkeit und Dauerhaftigkeit der Tragwerke eine Schlüsselstellung ein. Die parallellaufende Festlegung von konstruktiven oder betontechnologischen Maßnahmen zur Verminderung der Zwangsspannungen ist dabei stets sinnvoll, da die vorgegebenen Rißbreiten dann zuverlässig eingehalten und in Verbindung mit der Bemessung der Mindestbewehrung sowie den Aufwendungen für die Rißverpressung eine kostenseitige Optimierung erreicht werden kann.
Obwohl im folgenden nur auf die Rißbreitenbeschränkung bei frühem Zwang abgestellt wird, ist in der Tragwerksplanung die weitere Entwicklung der Spannungssituation ebenfalls zu berücksichtigen. Beispielsweise kann bei Außenbauteilen im Winter nach der Herstellung des Bauteiles eine Zwangsbeanspruchung auftreten, die bei höherer Zugfestigkeit zu einer Rißkraft führt, für die die rißbreitenbeschränkende Bewehrung dann nicht ausreicht. |
Erschienen in: | Beton- und Stahlbetonbau 100 (2005), Heft 10 |
Seite/n: | 880-885 |
Sprache der Veröffentlichung: | Deutsch |
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