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Autor(en):     
 
Ackermann, Th.
 
Titel:     
 

 
Kurzfassung:     
 
Nach der Wärmeschutzverordnung von 1994 müssen Heizkörper, die vor Fensterflächen angeordnet werden, mit einer rückseitigen, nicht demontierbaren Abdeckung versehen sein, deren Wärmedurchgangskoeffizient k kleiner als 0,9 W/(m²K) betragen muß. Da aufgrund abweichender Randbedingungen zur Bestimmung des k-Wertes einer solchen Konstruktion nicht die üblicherweise verwendeten Wärmeübergangswiderstände angesetzt werden können, wurde im Bundesanzeigr als hinreichendes Kriterium der Nachweis eines Wärmedurchlaßwiderstandes 1/ lambda größer als 0,85 m²K/W vorgegeben. Durch eine iterative Bestimmung des tatsächlich vorhandenen Wärmeübergangswiderstandes und des daraus ermittelten k-Wertes konnte gezeigt werden, daß der im Bundesanzeiger aufgeführte Anforderungswert an den Wärmedurchlaßwiderstand nicht zur Einhaltung der Anforderungen an den Wärmedurchgangskoeffizienten nach Wärmeschutzverordnung ausreicht.
 
Erschienen in:     Bauphysik 18 (1996), Heft 3
 
Seite/n:     77-80
 
Sprache der Veröffentlichung:     Deutsch



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